Allgemeine Geschäftsbedingungen Heine & Rolf Bedachungs-GmbH
§ 1 Vertragsgrundlage
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für alle Verträge, Lieferungen und Leistungen der Heine & Rolf Bedachungs GmbH (nachfolgend „Auftragnehmer“) gegenüber ihren Kunden (nachfolgend „Auftraggeber“). Abweichende Bedingungen des Auftraggebers werden nicht anerkannt, es sei denn, der Auftragnehmer stimmt ausdrücklich schriftlich zu. Vertragsgrundlage für von uns als Auftragnehmer übernommene Aufträge sind die nachstehenden Geschäftsbedingungen. Diese AGB gelten im Geschäftsverkehr mit privaten (§ 13 BGB) und gewerblichen Kunden (b2b). Sie finden keine Anwendung bei einer Vergabe nach VOB/A. Der Auftragnehmer führt Dachdecker- und Bauleistungen aus. Umfang und Art der Leistungen ergeben sich aus dem jeweiligen Auftrag, einschließlich Angebot und ergänzender Vereinbarungen.
§ 2 Angebot & Preise
Angebote des Auftragnehmers sind freibleibend. Der Vertrag kommt mit der schriftlichen Auftragsbestätigung zustande. Angebote haben nach § 146 – § 149 BGB eine Gültigkeit von 10 Kalendertagen ab dem Angebotsdatum. Alle Bestellungen werden für uns erst mit unserer schriftlichen Auftragsbestätigung vom Auftraggeber bindend. Dies gilt insbesondere bei mündlich, bzw. fernmündlich erteilten Aufträgen. Der Auftraggeber erkennt in diesem Fall ausdrücklich die Geltung dieser in der Auftragsbestätigung beigefügten Vertragsbedingungen an, sofern er nicht zuvor schriftlich, innerhalb von zwei Werktagen widerspricht. Tritt danach eine wesentliche Veränderung, (größer und/oder kleiner 1%) der Preisermittlungsgrundlage im Bereich der Lohnkosten ein, erhöht, bzw. verringert sich der Angebotspreis in angemessenem Umfang. Vorbehaltlich einer jeden Partei zustehenden Einzelfallnachweises beträgt die Preisänderung 0,65% je 1% der Lohnkostenänderung. Eine Umsatzsteuererhöhung wird an den Auftraggeber weiterberechnet werden, wenn die Leistung nach Ablauf von einem Monat seit Vertragsschluss erbracht wird. Die Leistung ist so kalkuliert, dass bei der Ausführung Baufreiheit besteht und dass die Leistung zusammenhängend, ohne Unterbrechung, nach Planung des Auftragnehmers erbracht wird. Bei Abweichungen, z.B. bei Behinderungen, Leistungsstörungen, besteht ein Anspruch auf Erstattung des Auftragnehmers. Unsere Angebote und Ausarbeitungen bleiben unser geistiges, urheberrechtliches Eigentum. Die Weitergabe an Dritte ist nicht zulässig. Für die Angebot-Erstellung im Falle eines Sturm- und Hagelschadens wird für die Schadensaufnahme eine Pauschale, je nach Größe des Bauobjekts und des Aufwands fällig und berechnet. Bei einer Auftragserteilung wird diese gegengerechnet. Wir gehen davon aus, dass die jeweiligen Baustellen und Bauabläufe ohne sog. „erschwerende Umstände“ stattfinden und ablaufen können. Sollte dies nicht der Fall sein, dann werden z.B.: – Fallendes, unebenes oder nicht verdichtetes Gelände. – Unzulängliche Zufahrtsmöglichkeiten zur Baustelle. – Beseitigung von Hindernissen, wie Kabel, Leitungen und dergleichen, gesondert abgerechnet. Im Bedarfsfall ist auch Kraftstrom 380/220 V einschließlich Stromanschluss an der Baustelle kostenlos, für die Ausführung unserer Arbeiten, vom Auftraggeber zur Verfügung zu stellen.
§ 3 Witterungsbedingungen
Bei ungeeigneten Witterungs- und Trocknungsbedingungen wird der Auftragnehmer die Arbeiten unterbrechen. Die Dauer der Unterbrechung verlängert die Ausführungsfrist, wenn es sich um ungewöhnliche Witterungsbedingungen handelt. Die Arbeiten sind bei geeigneten Witterungsbedingungen unter Berücksichtigung angemessener Organisations- und sog. Rüstzeiten fortzuführen.
§ 4 Vergütung
Gemäß § 632a BGB können Abschlagszahlungen jederzeit gestellt werden, sind sofort fällig und sofort zahlbar. Dies gilt auch für die Bereitstellung von Materialien, Gerüsten, Kranstellungen, Baustoffen und Bauteilen zweckdienlicher Art. Die Schlusszahlung ist sofort nach Rechnungszugang fällig. Ein sog. Skonto muss schriftlich gesondert und ausdrücklich vereinbart sein. Die Vereinbarung eines sog. „Ortstermin“ wird ggf., gesondert in Rechnung gestellt.
§ 5 Gewährleistung
Die Gewährleistungsfrist beginnt mit der Abnahme und ist die Frist, innerhalb dieser Mängel an der Leistung geltend gemacht werden können (Verjährungsfrist). Die Leistungen werden vom Auftragnehmer nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik und dem Fachregelwerk des Dachdecker-Handwerks ausgeführt, hierfür übernimmt er die Gewähr. Für Beschädigungen der Leistungen, die durch unsachgemäßen Gebrauch, Beschädigung oder Bearbeitung durch Dritte oder durch sonstige, nicht durch vom Auftragnehmer zu vertretende Umstände hervorgerufen sind, haftet dieser nicht. Verschleiß und Abnutzungserscheinungen, die auf vertragsgerechtem gebrauch und/oder natürlicher Abnutzung beruhen, sind keine Mängel. Sie können bereits vor Ablauf der Gewährleistungsfrist eintreten. Dies gilt besonders für alle elektrisch/mechanischen Antriebsteile von Lichtkuppelöffnungen, Dachfensteranlagen etc. Im Übrigen gilt die Verjährungsfrist gem. § 634a BGB wie folgt:
2 Jahre für Wartungs-, Renovierungs- und Instandhaltungsarbeiten (Arbeiten, die nicht die Gebäudesubstanz betreffen).
5 Jahre bei Neubauarbeiten und Arbeiten, die nach Umfang und Bedeutung mit Neubauarbeiten vergleichbar sind (z.B. Grundsanierung) oder Arbeiten, welche die Gebäudesubstanz betreffen.
§ 6 Anfechtungsverbot
Der Auftraggeber kann die Zahlungsansprüche des Auftragnehmers nicht mit Forderungen aus anderen vertraglichen Beziehungen aufrechnen, es sei denn, die Forderung ist unbestritten oder rechtskräftig festgestellt.
§ 7 Eigentumsvorbehalt
Soweit der Auftragnehmer im Rahmen seiner Leistungen auch Lieferungen erbringt, behält er sich hieran das Eigentum bis zur vollständigen Zahlung der erbrachten Leistungen vor. Wird ein Liefergegenstand mit einem Bauwerk fest verbunden, so tritt der Auftraggeber etwaige, damit zusammenhängende, eigene Forderungen, z.B.: bei Weiterverkauf des Objektes, in Höhe der Forderung des Auftragnehmers an diesen ab.
§ 8 Abnahme
Der Auftragnehmer hat Anspruch auf Teilabnahme, für in sich abgeschlossene Teile der Leistung. Im Übrigen erfolgt die Schlussabnahme nach Fertigstellung der Leistung gemäß § 640 BGB. Der Abnahme steht es gleich, wenn der Besteller das Werk nicht innerhalb einer ihm vom Unternehmer bestimmten angemessenen Frist abnimmt. Die Abnahme kann auch durch schlüssiges Verhalten erfolgen. Verweigert der Auftraggeber die Abnahme ausdrücklich unter Berufung auf Mängel, so ist unabhängig von der Berechtigung der Mängelansprüche eine Zustandsfeststellung der Werkleistung durchzuführen und zu protokollieren, § 650 BGB.
§ 9 Leistungsermittlung, Aufmaß und Abrechnung
Bei einem sog. „Pauschalpreisvertrag“ erfolgt die Abrechnung nach den vertraglichen Vereinbarungen ohne Aufmaß. Ist ein Einheitspreisvertrag vereinbart, erfolgt die Abrechnung auf Basis einer Leistungsermittlung durch Aufmaß. Dabei wird die Leistung nach den Maßen der fertigen Oberfläche berechnet. Als Ausgleich für den Bearbeitungsmehraufwand zur Anarbeitung an nicht behandelte Teilflächen, so genannte Aussparungen, z.B.: Fenster- und/oder Türöffnungen bei Fassaden und/oder Dachflächenfenster, Lichtkuppeln, Lüftungsöffnungen bei Dachflächen werden diese Flächen bis zu einer Einzelgröße von 2,5m2 übermessen. Auftraggeber und Auftragnehmer können weitere detaillierte Aufmaßregeln durch Vereinbarung der jeweils einschlägigen ATV VOB/C DIN 18 299 ff Norm zugrunde legen. Wir sind jederzeit berechtig Sicherheitsleistungen von unseren Kunden zu verlangen. Bei Überschreitung der Zahlungsfrist werden, ohne dass es einer besonderen Inverzugsetzung bedarf, von den Fälligkeitstagen ab Verzugszinsen in Höhe von 5% über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB berechnet. Bei Vermögensverfall des Auftraggebers oder bei Verstoß gegen Vertragspflichten werden alle unsere Forderungen gegen den Auftraggeber sofort fällig, außerdem können wir wahlweise ohne Nachfrist vom Vertrag zurücktreten oder Schadensersatz, wegen Nichterfüllung verlangen.
§ 10 Schadenersatz
Für Schäden, die bei Baustelleneinrichtungen, Reparatur-, Sanierungs-, Neubau- und/oder sonstigen Arbeiten, sowie Wartungen und Inspektionen von unseren Angestellten schuldhaft verursacht wurden, haften wir im Rahmen der Leistungen unserer Haftpflichtversicherung. Solche Schäden sind uns schriftlich und unverzüglich mitzuteilen. Für diese Schäden sind wir nur in den Fällen, in denen wegen Vorsatz und/oder grober Fahrlässigkeit nachgewiesen wird haftbar. Für Schäden von sog. „Absetzcontainern“ & sog. „Containerfahrzeugen“ (LKW), bzw. beim Absetz- & Aufnahmevorgang von etwaigen Containerdienstleistern, sowie für die Überprüfung des Untergrundes, der sog. „Verdichtung“ des Container-Untergrundes haftet der AG ausdrücklich eigenverantwortlich.
§ 11 Nebenabreden
Sämtliche Vereinbarungen, die von diesen Vertragsbedingungen abweichen, sowie Nebenabreden hinsichtlich des Gesamtvertrages, bedürfen der Schriftform und werden erst durch unsere schriftliche Bestätigung verbindlich.
§ 12 Teilunwirksamkeit
Bei Unwirksamkeit einzelner Vertragsbestimmungen bleiben die übrigen Bestimmungen wirksam.
§ 13 Schutz von Angebots- und Vertragsunterlagen
(1) Sämtliche von der Heine & Rolf Bedachungs GmbH im Rahmen der Angebots- und Auftragsanbahnung überlassenen Unterlagen, insbesondere Angebote, Zeichnungen, Skizzen, Berechnungen, Leistungsbeschreibungen, technische Ausarbeitungen sowie Kalkulationsgrundlagen, sind geistiges Eigentum der Heine & Rolf Bedachungs GmbH.
(2) Die Unterlagen dürfen ohne vorherige ausdrückliche schriftliche Zustimmung der Heine & Rolf Bedachungs GmbH weder ganz noch teilweise vervielfältigt, an Dritte weitergegeben, veröffentlicht oder zu anderen als den vertraglich vorgesehenen Zwecken genutzt werden.
(3) Insbesondere ist es unzulässig, Angebotsunterlagen der Heine & Rolf Bedachungs GmbH ganz oder auszugsweise an Wettbewerber weiterzugeben oder diese zur Einholung von Vergleichsangeboten, zur Ausschreibung oder zur Auftragserlangung durch Dritte zu verwenden.
(4) Verstößt der Auftraggeber schuldhaft gegen die vorstehenden Bestimmungen, behält sich die Heine & Rolf Bedachungs GmbH die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen sowie weiterer rechtlicher Schritte ausdrücklich vor.
§ 14 Photovoltaik-Anlagen
Wir weisen Sie hiermit nochmals schriftlich darauf hin, dass für die Ausführung aller erforderlichen Elektrofacharbeiten, Elektro-Anschluss-Installationen, sowie die Anmeldung im Marktstammdatenregister, ist der o.g. AG eigenverantwortlich zuständig, bzw. hat der AG eigenverantwortlich eine Elektrofachfirma zu beauftragen. Der AN verweist weiterhin darauf, dass es bei der Montage von PV-Aufdachanlagen nicht immer möglich ist, aufgrund von konstruktiven Gegebenheiten im Dachschichtenaufbau sowie der exponierten Lage eines Daches, Gebäudes, Dachfensters, Dachlüfters, Schornsteins sowie die Abstände von PV-Modulen zur Dachrinne, PV-Module fluchtgerecht und symmetrisch auf der Dachfläche anzuordnen! Toleranzen und Abweichungen in Bezug auf die Positionierung, Anordnung, Montage sowie die fach- und sachgerechte Ausrichtung der PV-Module sind vom AG hinzunehmen. Der AN behält sich weiterhin vor, die Anordnung der PV-Module am Ausführungstag der Montage, falls nötig, ohne vorherige Ankündigung, aufgrund der o.g. Bedingungen auf der Dachfläche zu verändern, um somit einen reibungslosen Montageablauf gewährleisten zu können. Der AN verweist weiterhin darauf, dass es bei großen Regenspenden und/oder auch Starkregenspende sowie Schneeansammlungen zur Beeinträchtigung beim Ableiten der Regenspenden/Schneeansammlungen zur Dachrinne, nicht gewährleistet werden kann! Ein sog. „Schneefang-Gitter“ ca. 20cm hoch wird nicht montiert, da der Schichtenaufbau einer PV-Aufdachanlage im Mittel meist bei ca. > 16cm – 18cm liegt und somit ein Schneefanggitter nicht gewährleisten kann, den Schnee bei einer verbleibenden Höhe des Schneefanggitters, von ca. 2cm – 4cm am Herabfallen zu hindern. Die sog. „String- & Erdungskabel“ (alle dafür erforderlichen Kabel) werden von uns fachgerecht mit Dachziegel- und/oder Dachstein-PV-Kabelpfanne(en), passend zur alten, vorh. Dacheindeckung, nur bis auf den Dachboden lose durchgeführt + Kabelreserve. Alle weiteren Kabeldurchführungen und/oder Verlegungen, z.B.: in das Kellergeschoss und/oder durch einen Schornstein sind von einer Elektro-Fachfirma auszuführen!
Sollten sich Änderungen in Bezug auf die Ausführung und/oder vorherige Planung der PV-Anlage während der PV-Anlagen-Montage, nach der Unterzeichnung der verbindlichen Auftragsbestätigung beim AG ergeben, sind diese nicht mehr möglich. Sollten dennoch durch den AG nach der Verbindlichen Auftragsbestätigung Änderungen in Bezug auf die PV-Modul-Montage und/oder Planungsänderungen ergeben, sind diese gesondert zu vergüten. Nach der Unterzeichnung der verbindlichen Auftragsbestätigung wird eine Abschlagszahlung in Höhe von 50% der gesamten Netto-Angebotssumme für die Planung, Gerüststellung, Materialbestellung/Vorhaltung sowie der späteren Lieferung und Einlagerung fällig. Für den sog. „Statischen Nachweis“ über die Tragfähigkeit der Gebäudekonstruktion ist der o.g. AG eigenverantwortlich zuständig! Die Freimeldung des Arbeitsgerüst obliegt allein dem AN und wird nach Abschluss der Montagearbeiten und der Abnahme freigemeldet. Der Termin für den Rückbau des Arbeitsgerüst obliegt allein dem Gerüstbauer und ist vom AG hinzunehmen. Der Ausführungsbeginn der o.g. PV-Montage-Arbeiten findet nur nach gemeinsamer Absprache und nur bei „offener Witterung“ statt.
§ 15 Gerüststellung auf Privatgrundstück
Der Auftraggeber stellt sicher, dass die für die Gerüststellung vorgesehenen Flächen frei zugänglich und tragfähig sind. Hindernisse und/oder besondere Gefahrenstellen sind vor Beginn der Arbeiten schriftlich mitzuteilen.
Der Auftragnehmer wird, soweit für die Durchführung der Bauleistungen erforderlich, ein Arbeits- und Schutzgerüst auf dem Grundstück des Auftraggebers aufstellen lassen. Die Gerüststellung erfolgt durch ein vom Auftragnehmer beauftragtes qualifiziertes Gerüstbauunternehmen. Das Gerüst dient ausschließlich der Durchführung der vertraglich vereinbarten Bauleistungen. Die Errichtung, Nutzung, Wartung und der Abbau des Gerüstes erfolgen nach TRBS, DGUV, DIN-Normen sowie ZVDH-Richtlinien 2026. Der Auftraggeber gestattet Zutritt und kurzfristige Lagerung von Material sowie Verankerung des Gerüstes, soweit dies für die Arbeiten erforderlich ist. Das Gerüst darf nicht eigenmächtig verändert oder Dritten zur Nutzung überlassen werden. Verlängerungen der Gerüststandzeit oder zusätzlicher Aufwand, der nicht vom Auftragnehmer zu vertreten ist, werden gesondert in Rechnung gestellt. Der Auftragnehmer ist berechtigt, Fotos oder Dokumentationen für interne Zwecke oder Abrechnung zu erstellen; Weitergabe an Dritte nur mit Zustimmung.
§ 16 Datenschutzverordnung
(1) Verantwortlicher
Verantwortlicher für die Datenverarbeitung ist:
Heine & Rolf Bedachungs GmbH
Geschäftsführer & Inhaber:
DDM PV- & Gründachmanager André Hahnefeld
Siebenbergestraße 15
31061 Alfeld
Telefon: 05181/827 926
E-Mail: info@heine-rolf.de
Der Verantwortliche entscheidet allein oder gemeinsam mit anderen über die Zwecke und Mittel der Verarbeitung personenbezogener Daten.
(2) Widerruf Ihrer Einwilligung zur Datenverarbeitung
Einige Datenverarbeitungsvorgänge sind nur mit Ihrer ausdrücklichen Einwilligung möglich. Ein Widerruf Ihrer bereits erteilten Einwilligung ist jederzeit möglich. Für den Widerruf genügt eine formlose Mitteilung per E-Mail. Die Rechtmäßigkeit der bis zum Widerruf erfolgten Datenverarbeitung bleibt vom Widerruf unberührt.
(3) Recht auf Beschwerde bei der zuständigen Aufsichtsbehörde
Im Falle eines datenschutzrechtlichen Verstoßes steht Betroffenen ein Beschwerderecht bei der zuständigen Aufsichtsbehörde zu. Zuständige Aufsichtsbehörde ist der Landesdatenschutzbeauftragte des Bundeslandes Niedersachsen.
(4) Recht auf Datenübertragbarkeit
Sie haben das Recht, Daten, die wir auf Grundlage Ihrer Einwilligung oder zur Vertragserfüllung automatisiert verarbeiten, an sich oder an Dritte in einem maschinenlesbaren Format aushändigen zu lassen.
(5) Recht auf Auskunft, Berichtigung und Löschung
Sie haben im Rahmen der geltenden gesetzlichen Bestimmungen jederzeit das Recht auf:
– Auskunft über Ihre gespeicherten personenbezogenen Daten
– deren Herkunft
– deren Empfänger
– den Zweck der Datenverarbeitung
Außerdem haben Sie gegebenenfalls ein Recht auf:
– Berichtigung
– Einschränkung der Verarbeitung
– Löschung dieser Daten
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(8) Kontaktaufnahme
Wenn Sie uns per E-Mail oder Telefon kontaktieren, werden Ihre Angaben inklusive der von Ihnen angegebenen Kontaktdaten gespeichert, um Ihre Anfrage zu bearbeiten. Diese Daten geben wir nicht ohne Ihre Einwilligung weiter. Fotos und/oder Baustellendokumentation im Rahmen der von Ihnen beauftragten Bauvorhaben sind zulässig und zweckdienlich.
(9) Speicherdauer
Personenbezogene Daten verbleiben bei uns, bis der Zweck der Datenverarbeitung entfällt. Gesetzliche Aufbewahrungsfristen bleiben unberührt.
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§ 17 Gerichtsstand und Schlussbestimmungen
Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB unwirksam sein, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. Gerichtsstand, soweit gesetzlich zulässig, ist der Sitz des Auftragnehmers. Diese AGB sind Bestandteil aller Verträge mit dem Auftragnehmer.
§ 18 Sonstiges & Hinweise
Ist der Auftraggeber Verbraucher, so gilt der gesetzliche Gerichtsstand. Ansonsten ist Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten der Geschäftssitz des Auftragnehmers, sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt. Sollte eine der vorstehenden Regelungen – gleich aus welchem Rechtsgrund – unwirksam sein, so wird dadurch die Wirksamkeit und Verbindlichkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Ausschluss von Verbraucherschlichtungsverfahren – Information gemäß § 36 VSBG: Der Auftragnehmer ist weder gesetzlich verpflichtet, noch beteiligt er sich freiwillig an Verbraucherschlichtungsverfahren, nach dem Verbraucherstreitbeilegungsgesetz (VSBG).
In Deutschland gilt ab dem 01.01.2025 die sog. „Photovoltaik-Pflicht“ bei Neubauten & auch bei sog. „Dachsanierungen“/„Energetischen-Dachsanierungen“, bzw. beim sog. „Bauen im Bestand“. D.h.: 50% Ihrer vorh., alten und/oder neuen Steildachfläche und/oder Flachdachfläche müssen nach dem GEG seit dem 01.01.2025 mit einer sog. „Photovoltaik-Aufdach- und/oder Inndach-Anlage“ belegt werden!